Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie (oder Ihre Familienangehörigen) Dritten zufügen. Sie übernimmt dazu die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadensersatz besteht), die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen und die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadensersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Das Versicherungsunternehmen leistet üblicherweise für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden, wenn eine aus dem Vertrag versicherte Person einen anderen Menschen oder eine Sache fahrlässig verletzt oder schädigt. Bei vorsätzlichen Handlungen leistet die Privathaftpflichtversicherung nicht. Der Gesetzgeber regelt diese Ansprüche im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". (§ 823 Abs. 1 BGB) Man haftet bis zur Pfändungsgrenze mit dem gesamten Vermögen (Haus- und Grundbesitz, Einrichtungsgegenstände, jeglichen Bankguthaben) sowie mit Ihrem Lohn/Gehalt unter Umständen ein Leben lang. Auch bei einer späteren Erbschaft oder Lottogewinn kann darauf zugegriffen werden. Damit diese Verpflichtung nicht in den Ruin führt, kann eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
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